Wer bei der Uelzener im Rechtsschutz einen Fall hat, muss diesen unverzüglich anzeigen, vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände informieren, kostenauslösende Schritte abstimmen und die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich halten. Erst nach Bestätigung des Versicherungsschutzes sollten kostenpflichtige Maßnahmen erfolgen, den Rechtsanwalt darf man grundsätzlich selbst wählen – wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert den Verlust oder die Kürzung der Leistung.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er folgende Pflichten:
- dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten, Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
und, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden:
- Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen. Insbesondere ist vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
- für die Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen.
Beispiele hierfür sind (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- nicht zwei oder mehr Prozesse zu führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel durch Bündelung von Ansprüchen, Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen oder Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung);
- auf (zusätzliche) Klageanträge zu verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind;
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen;
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Zur Minderung des Schadens hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Den Rechtsanwalt hat er entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt hat, und entstehen dadurch Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus:
- wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Der Versicherungsnehmer hat:
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wird eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Übergang von Erstattungsansprüchen
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer schnell und vollständig informieren, kostenauslösende Schritte abstimmen und die Kosten so niedrig wie möglich halten. Erst wenn der Versicherer den Umfang des Schutzes bestätigt hat, sollten kostenpflichtige Maßnahmen erfolgen, denn sonst werden nur die Kosten übernommen, die auch bei vorheriger Bestätigung angefallen wären. Den Rechtsanwalt darf man grundsätzlich selbst wählen. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt?
Der Versicherungsnehmer muss den Rechtsschutzfall unverzüglich anzeigen – notfalls auch mündlich oder telefonisch –, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände unterrichten, Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen bereitstellen. Außerdem sind kostenauslösende Maßnahmen abzustimmen und die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich zu halten.
Kann ich meinen Rechtsanwalt selbst aussuchen?
Ja, der Versicherungsnehmer kann den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Anwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Anwalt nur dann aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder wenn er keinen Anwalt benennt und eine alsbaldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich schon handle, bevor der Versicherer den Schutz bestätigt hat?
Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt hat, und entstehen dadurch Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er auch bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Schutz bleibt bestehen, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder keine Ursächlichkeit nachgewiesen wird – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025