Bei der Uelzener Rechtsschutzversicherung müssen alle Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer in Textform erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift – die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Folgendes:
- Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Im Falle einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten diese beiden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen möchte, muss dies schriftlich beziehungsweise in Textform tun und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse senden. Eine solche Erklärung gilt dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zukommen lassen?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja. Bei einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten dieselben Regelungen zur Absendung des eingeschriebenen Briefes und zum Zugang nach drei Tagen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025