Beim Rechtsschutz der Uelzener greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine unmittelbar geltenden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Sanktionsklausel gilt zusätzlich zu allen übrigen Vertragsbestimmungen und bestimmt, in welchem Umfang und wie lange Leistungen möglich sind.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen entgegenstehen. Das Gleiche gilt für Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Maßgeblich sind Sanktionen und Embargos, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur so weit und so lange, wie ihm keine Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Diese Regelung gilt zusätzlich zu allen anderen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann besteht trotz gültigem Vertrag kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit und solange ihm direkt anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Klausel maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Hebelt diese Klausel die übrigen Vertragsbestimmungen aus?
Nein, die Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Sie beschränkt den Versicherungsschutz zusätzlich nur insoweit und solange, wie Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025