Beim Rechtsschutz der Uelzener genießt zunächst der Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz, darüber hinaus aber auch natürliche Personen wie Erben, denen bei Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes Ansprüche zustehen. Für mitversicherte Personen gelten die Regelungen des Versicherungsnehmers sinngemäß, und beim Tod eines nicht selbst versicherten Antragstellers geht die Versicherungsnehmereigenschaft grundsätzlich auf die versicherte Person über.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen (zum Beispiel Erben) aufgrund der Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Für versicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Sind Antragsteller beziehungsweise Versicherungsnehmer und die zu versichernde Person nicht identisch, erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die zu versichernde Person. Verstirbt der nicht versicherte Antragsteller oder Versicherungsnehmer, geht die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person über. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer etwas anderes bestimmt hat.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist in erster Linie der Versicherungsnehmer selbst. Wird er getötet, sind auch die gesetzlichen Ansprüche natürlicher Personen wie der Erben geschützt. Für mitversicherte Personen gelten dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer. Ist der Antragsteller nicht mit der versicherten Person identisch, gilt der Schutz nur für die versicherte Person; stirbt der nicht versicherte Antragsteller, übernimmt in der Regel die versicherte Person die Rolle des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Wer ist beim Rechtsschutz grundsätzlich geschützt?
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. Zusätzlich sind auch Ansprüche geschützt, die natürlichen Personen wie Erben aufgrund der Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Welche Regeln gelten für mitversicherte Personen?
Für versicherte Personen gelten die Bestimmungen, die den Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß.
Was passiert, wenn Antragsteller und versicherte Person nicht dieselbe Person sind?
In diesem Fall erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die zu versichernde Person.
Was geschieht beim Tod eines nicht versicherten Antragstellers?
Die Versicherungsnehmereigenschaft geht auf die versicherte Person über, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat etwas anderes bestimmt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025