Beim Rechtsschutz der Uelzener gibt es Bereiche, für die kein Versicherungsschutz besteht: Dazu zählen unter anderem Streitigkeiten rund um Bau, Kauf und Finanzierung von Grundstücken und Gebäuden, Angelegenheiten aus eits- und Dienstverhältnissen, aus Miet- und Pachtverhältnissen, aus dem Familien- und Erbrecht sowie aus Kapitalanlagen und Spekulationsgeschäften. Auch Verkehrssachen rund um Motorfahrzeuge und vorsätzlich verursachte Fälle sind vom Schutz ausgenommen.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den folgenden Fällen.
In ursächlichem Zusammenhang mit:
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
- dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie dessen Finanzierung.
Weiterhin besteht kein Rechtsschutz:
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder auf Ersatz von Wildschäden beruhen;
- aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sowie aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
- aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
- in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
- in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;
- aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes;
- aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
Ebenso besteht kein Rechtsschutz:
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten, vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
- in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes;
- in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister führt.
Ferner besteht kein Rechtsschutz bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen.
Kein Rechtsschutz besteht außerdem als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
Schließlich besteht kein Rechtsschutz aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat. Das gilt ebenso, soweit in den entsprechenden Fällen ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, für welche rechtlichen Angelegenheiten die Rechtsschutzversicherung nicht einspringt. Nicht abgedeckt sind unter anderem Streitigkeiten rund um Bau, Kauf, Miete und Finanzierung von Immobilien, aus Arbeits- und Dienstverhältnissen, aus dem Familien- und Erbrecht, aus Kapitalanlagen und Spekulationsgeschäften sowie Sachen rund um Motorfahrzeuge. Auch bestimmte Bußgeld- und Verwaltungsverfahren, Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen und vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursachte Fälle sind ausgeschlossen. Wird ein Vorsatzzusammenhang erst später bekannt, muss der Versicherungsnehmer bereits erbrachte Leistungen zurückzahlen.
Häufige Fragen
Ist Streit rund um den Kauf oder Bau einer Immobilie mitversichert?
Nein. Für rechtliche Interessen im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung oder baulicher Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie dessen Finanzierung besteht kein Rechtsschutz. Auch Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse zu Immobilien sind ausgeschlossen.
Bin ich als Fahrer oder Halter eines Fahrzeugs über diesen Rechtsschutz abgesichert?
Nein. Als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers besteht kein Rechtsschutz.
Was passiert, wenn ich einen Versicherungsfall vorsätzlich verursacht habe?
Für vorsätzlich und rechtswidrig verursachte Versicherungsfälle besteht kein Rechtsschutz. Stellt sich ein Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat erst nachträglich heraus, muss der Versicherungsnehmer die bereits vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzahlen.
Gilt der Rechtsschutz bei Familien- oder Erbstreitigkeiten?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes besteht kein Rechtsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025