Beim Rechtsschutz der Uelzener muss der Versicherungsnehmer schon vor der Angebotsanfrage alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt – tut er das nicht, drohen Rücktritt oder Kündigung. Auch nach Vertragsabschluss ist eine Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Je nach Verschulden kann der Versicherer kündigen, den Versicherungsschutz kürzen oder ganz verweigern; steigt oder sinkt die Gefahr, ändert sich zudem der Beitrag.
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat oder fragt. Das gilt für die Umstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten. Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers abgeschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Handelt der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ab Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände zu kündigen.
Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, muss der Versicherungsnehmer diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung vorsätzlich oder grob fahrlässig vor, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Unterrichtet der Versicherungsnehmer den Versicherer vorsätzlich unrichtig über die gefahrerhöhenden Umstände oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich, und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn dem Versicherer der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, muss dem Versicherer vorab alle bekannten Gefahrumstände nennen, nach denen dieser in Textform fragt. Verändert sich nach Vertragsabschluss die Gefahrenlage, ist das unverzüglich zu melden. Je nachdem, ob eine Pflichtverletzung leicht, grob fahrlässig oder vorsätzlich war, kann der Versicherer kündigen, die Leistung kürzen oder den Schutz ganz versagen. Steigt die Gefahr, kann sich der Beitrag erhöhen; sinkt sie, kann der Beitrag herabgesetzt werden.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor dem Abschluss machen?
Vor Abgabe der Angebotsanfrage müssen alle bekannten Gefahrumstände angezeigt werden, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat oder fragt und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten.
Was passiert, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht melde?
Eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ist unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Versicherer mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnis kündigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrerhöhung ist eine fristlose Kündigung möglich, und je nach Verschulden kann der Versicherungsschutz gekürzt werden oder ganz entfallen.
Kann sich mein Beitrag durch eine Gefahrerhöhung ändern?
Ja. Rechtfertigt ein neu eingetretener Umstand nach dem Tarif einen höheren Beitrag, kann der Versicherer diesen ab Eintritt verlangen oder die höhere Gefahr ausschließen. Steigt der Beitrag um mehr als 10 % oder wird die höhere Gefahr ausgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Mitteilung fristlos kündigen.
Bekomme ich weniger Beitrag zurück, wenn sich die Gefahr verringert?
Rechtfertigt ein Umstand nach dem Tarif einen geringeren Beitrag, verlangt der Versicherer ab Eintritt nur noch den geringeren Beitrag. Wird der Umstand aber erst später als zwei Monate nach seinem Eintritt angezeigt, gilt die Herabsetzung erst ab Eingang der Anzeige.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025