Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erweitert die Uelzener Haftpflichtversicherung im Tarif Tierbetriebe den Schutz: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Tierhaltung sowie aus Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren und Zuchttieren – mit klar geregelten Einschlüssen und Ausschlüssen.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt über Ziff. 1 hinaus:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
bei Tierhaltung
aus dem Halten, Hüten oder Verwenden von
- Nutztieren (auch Zuchttieren nur für eigene Zwecke) – ausgenommen Einhufer (s. jedoch Ziff. 4.2) – im versicherten Betrieb;
- sonstigen Tieren bei Normalbetrieben mit Ausnahme von Pferden und – falls besonders vereinbart –
- aus dem Halten von Hunden;
- aus dem Halten von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt;
- aus dem Halten von Zuchtstuten und sonstigen Einhufern einschließlich Flurschäden.
In Abweichung von Ziffer 2.1 ist bei der Tierhaltung nicht versichert:
- Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie sonstigem Zubehör für Nutzung und Pflege;
- Schäden aus dem Betrieb oder Pferdepension oder -unterstellung einschließlich gewerbsmäßiger Tierhütung;
- Schäden an eingestellten Pferden.
Bei sonstigen Risiken
- aus dem direkten Verkauf selbst erzeugter Produkte an den Endverbraucher (Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr)
und – falls besonders vereinbart –
- aus Aberntung durch Verbraucher in Obstbaubetrieben sowie bei Verkauf auf Wochenmärkten;
- aus verpachteten Wirtschaftsflächen;
- aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind,
und – falls besonders vereinbart –
- aus Pferdeverleih, Kutschfahrten mit oder ohne Gestellung eines Fahrers, Lohn- und Milchfuhren sowie Holzrücken.
Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Umwelteinwirkungen über Ziffer 1.2.1.4 hinaus (hierfür ist eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung besonders zu beantragen).
Was bedeutet das konkret?
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es zusätzlich zum allgemeinen Versicherungsschutz besondere Regelungen. Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht rund um die Tierhaltung – etwa beim Halten, Hüten oder Verwenden von Nutz- und Zuchttieren, unter bestimmten Voraussetzungen auch von Hunden oder Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere. Einige Punkte sind nur dann eingeschlossen, wenn sie besonders vereinbart wurden. Daneben nennt der Text bestimmte Fälle, die ausdrücklich nicht versichert sind, etwa Schäden an eingestellten Pferden oder Schäden durch Umwelteinwirkungen.
Häufige Fragen
Welche Tierhaltung ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Hüten oder Verwenden von Nutztieren (auch Zuchttieren nur für eigene Zwecke) – ausgenommen Einhufer – im versicherten Betrieb sowie von sonstigen Tieren bei Normalbetrieben mit Ausnahme von Pferden. Falls besonders vereinbart, sind auch das Halten von Hunden, das Halten von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere sowie das Halten von Zuchtstuten und sonstigen Einhufern einschließlich Flurschäden eingeschlossen.
Was ist bei der Tierhaltung nicht versichert?
In Abweichung von Ziffer 2.1 sind nicht versichert: Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie sonstigem Zubehör für Nutzung und Pflege, Schäden aus dem Betrieb oder Pferdepension oder -unterstellung einschließlich gewerbsmäßiger Tierhütung sowie Schäden an eingestellten Pferden.
Welche sonstigen Risiken sind eingeschlossen?
Eingeschlossen ist unter anderem der direkte Verkauf selbst erzeugter Produkte an den Endverbraucher (Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr). Falls besonders vereinbart, sind zusätzlich Aberntung durch Verbraucher in Obstbaubetrieben und Verkauf auf Wochenmärkten, verpachtete Wirtschaftsflächen, Nebenbetriebe, die dem versicherten Betrieb dienen und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind, sowie Pferdeverleih, Kutschfahrten, Lohn- und Milchfuhren und Holzrücken mitversichert.
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen abgedeckt?
Schäden durch Umwelteinwirkungen über Ziffer 1.2.1.4 hinaus bleiben ausgeschlossen. Hierfür ist eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung besonders zu beantragen.