In der Haftpflichtversicherung der Uelzener für Tierbetriebe gilt: Nicht versichert und besonders abzusichern ist alles, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder mitversichert wurde – dazu zählen betriebsfremde Tätigkeiten, Fahrzeuge, Laser- und Maserstrahlen, Feuerwerke sowie der vorschriftswidrige Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Nicht versichert und besonders zu versichern ist, was nicht nach der Angebotsanfrage ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus:
- Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
- Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt;
- Erzeugung und Umgang mit Laser- und Maserstrahlen;
- Abbrennen von Feuerwerken.
Nicht versichert wird die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nur die Risiken, die ausdrücklich vereinbart oder in den Bedingungen mitversichert sind. Bestimmte Bereiche – etwa betriebsfremde Tätigkeiten, der Umgang mit Fahrzeugen, Laser- und Maserstrahlen, Feuerwerke sowie der unsachgemäße Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen – sind vom Schutz ausgenommen und müssen gegebenenfalls gesondert abgesichert werden.
Häufige Fragen
Was ist grundsätzlich nicht versichert?
Nicht versichert und besonders zu versichern ist alles, was nicht nach der Angebotsanfrage ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist.
Sind Tätigkeiten außerhalb des Betriebs mitversichert?
Nein. Die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, ist nicht versichert.
Ist der Umgang mit Fahrzeugen abgedeckt?
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Halten oder Besitz sowie aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das erfolgt.
Wie ist der Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen geregelt?
Nicht versichert wird die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Sind Feuerwerke und Laserstrahlen eingeschlossen?
Nein. Die Haftpflicht aus der Erzeugung und dem Umgang mit Laser- und Maserstrahlen sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken ist nicht versichert.