In der Uelzener Haftpflichtversicherung für Tierbetriebe gelten für Betriebe jeder Art, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen sowie Tiersitter besondere Klauseln zu Kraft- und Wasserfahrzeugen, die festlegen, wann Schäden durch deren Gebrauch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Zu Ziff. 1 bis 3 (Betriebe jeder Art, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen und Tiersitter) gilt in der Haftpflichtversicherung der Uelzener im Tarif Tierbetriebe Folgendes:
Klauseln für Kraft- und Wasserfahrzeuge:
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
- Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Für Tierbetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen sowie Tiersitter gelten besondere Regeln rund um Fahrzeuge. Schäden, die beim Gebrauch von Kraft- oder Wasserfahrzeugen entstehen oder für die man als Halter oder Besitzer haftet, sind grundsätzlich nicht über diese Haftpflicht abgedeckt. Reine Arbeiten an einem Fahrzeug zählen dabei nicht als Gebrauch, sofern das Fahrzeug nicht in Betrieb gesetzt wird und die tätige Person weder Halter noch Besitzer ist.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges versichert?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Gilt der Ausschluss auch für Wasserfahrzeuge?
Ja. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Wann gilt eine Tätigkeit an einem Fahrzeug nicht als Gebrauch?
Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was passiert, wenn für einen Versicherten kein Versicherungsschutz besteht?
Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.