In der Haftpflichtversicherung der Uelzener für Jäger ist genau geregelt, was nicht automatisch mitversichert ist und besonders vereinbart werden muss – etwa betriebsfremde Tätigkeiten, das Halten oder Lenken von Fahrzeugen sowie der vorschriftswidrige Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Nicht versichert und besonders zu versichern ist:
Was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht:
- aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
- aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt.
Nicht versichert ist außerdem:
- die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nur das, was im Antrag ausdrücklich vereinbart oder in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen als mitversichert genannt ist. Alles andere ist nicht automatisch abgedeckt und müsste gesondert versichert werden. Bestimmte Bereiche – etwa der Umgang mit Fahrzeugen oder mit brennbaren oder explosiven Stoffen unter Missachtung von Vorschriften – sind vom Schutz ausgenommen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Was ist nicht automatisch mitversichert?
Nicht versichert und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist.
Sind betriebsfremde Tätigkeiten abgedeckt?
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Gilt der Schutz für Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge?
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Halten oder Besitz sowie aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen – gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt.
Wie ist der Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen geregelt?
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.