In der Haftpflichtversicherung der Uelzener unterliegen die Beiträge einer jährlichen Beitragsangleichung, die ein unabhängiger Treuhänder anhand der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer ermittelt. Wann sich der Folgejahresbeitrag erhöht oder vermindert, wann eine Angleichung entfällt und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt für die Beitragsangleichung Folgendes:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
- Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
- Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
- Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge Ihrer Haftpflichtversicherung können sich Jahr für Jahr verändern. Ein unabhängiger Treuhänder prüft dazu, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Versicherer entwickelt haben. Steigen diese, kann der Beitrag angehoben werden; sinken sie, muss der Beitrag entsprechend gesenkt werden. Fällt die Veränderung kleiner als 5 % aus, bleibt der Beitrag zunächst gleich. Für Beiträge, die nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, gilt diese Angleichung nicht.
Häufige Fragen
Wer ermittelt den Prozentsatz für die Beitragsangleichung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl abgerundet.
Wann entfällt eine Beitragsangleichung?
Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Für welche Beiträge gilt keine Beitragsangleichung?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Wird der Beitrag bei sinkenden Schadenzahlungen auch gesenkt?
Ja. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern.
Wie erfahre ich von einem veränderten Beitrag?
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.