Die Vorsorgeversicherung der Uelzener Haftpflichtversicherung schützt neu entstehende Risiken sofort im bestehenden Vertrag – vorausgesetzt, sie werden nach Aufforderung fristgerecht angezeigt. Erfahren Sie, welche Summen bis zur Beitragseinigung gelten und welche Risiken ausgeschlossen sind.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt für die Vorsorgeversicherung Folgendes:
- Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert.
(1) Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) begrenzt auf:
- 500.000,00 € für Personenschäden
- 100.000,00 € für Sachschäden
- soweit vereinbart 100.000,00 € für Vermögensschäden
Dies gilt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass Risiken, die während der Vertragslaufzeit neu hinzukommen, unmittelbar mitversichert sind. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, müssen neue Risiken nach Aufforderung des Versicherers innerhalb der genannten Frist gemeldet werden, und beide Seiten müssen sich über den Beitrag einig werden. Bis zu dieser Einigung greifen die genannten begrenzten Versicherungssummen. Bestimmte Risiken – etwa aus zulassungspflichtigen Fahrzeugen oder aus Bahnen – sind von dieser Regelung ausgenommen.
Häufige Fragen
Ab wann sind neu entstehende Risiken versichert?
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn die Anzeige unterlassen wird?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Welche Summen gelten bis zur Einigung über den Beitrag?
Der Versicherungsschutz ist bis zur Einigung auf 500.000,00 € für Personenschäden, 100.000,00 € für Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb im Rahmen kurzfristiger Versicherungsverträge zu versichern sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025