In der Haftpflichtversicherung der Uelzener müssen Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen – erfahren Sie, wann diese Pflicht gilt und welche Ausnahme bei Unzumutbarkeit greift.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer einen besonders gefahrdrohenden Zustand feststellt und dessen Beseitigung verlangt, soll der Versicherungsnehmer diesen innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Eine Ausnahme besteht, wenn die Beseitigung unter Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar ist. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne weitere Prüfung als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Was muss der Versicherungsnehmer bei gefahrdrohenden Umständen tun?
Der Versicherungsnehmer hat besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gibt es Ausnahmen von der Beseitigungspflicht?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Wer verlangt die Beseitigung des gefahrdrohenden Umstands?
Die Beseitigung erfolgt auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025