Bei der Uelzener Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Personen-, Sach- oder Vermögensschaden gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfall:
- Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn Sie während der Vertragslaufzeit einem Dritten einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zufügen und dieser deshalb auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz von Ihnen verlangt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten eintritt – nicht, wann die Ursache gesetzt wurde. Rein vertragliche Ansprüche, etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Ersatz statt der Leistung, gehören dagegen nicht zum Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung?
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Welche Schäden sind erfasst?
Erfasst sind Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden, die ein Schadenereignis zur Folge hatte.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen Nutzungsausfalls oder Ausbleibens des geschuldeten Erfolges, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.