Wenn sich die Haftpflichtversicherung der Uelzener auch auf andere Personen als den Versicherungsnehmer erstreckt, gelten die für ihn maßgeblichen Bestimmungen entsprechend für die Mitversicherten. Wer die Rechte aus dem Vertrag ausübt und wer für die Obliegenheiten verantwortlich ist, wird hier klar geregelt.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt Folgendes für mitversicherte Personen:
- Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden.
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
- Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Sind neben dem Versicherungsnehmer weitere Personen mitversichert, gelten für sie grundsätzlich dieselben Regeln des Vertrags wie für den Versicherungsnehmer. Steuern und entscheiden über den Vertrag kann jedoch nur der Versicherungsnehmer selbst; für die Einhaltung der Pflichten trägt er neben den Mitversicherten die Verantwortung. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Bestimmungen gelten für mitversicherte Personen?
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen entsprechend auf die Mitversicherten anzuwenden.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gilt die Vorsorgeversicherung auch für neue Risiken eines Mitversicherten?
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025