In der Unfallversicherung der Uelzener erfahren Sie, innerhalb welcher Fristen ein Anspruch anerkannt und ausgezahlt wird, welche ärztlichen Gebühren übernommen werden, wann Vorschüsse möglich sind und wie die Invalidität nachträglich erneut bemessen und verzinst werden kann.
Erklärung über die Anerkennung eines Anspruchs:
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.
Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Ärztliche Gebühren zur Begründung des Leistungsanspruchs:
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir:
- bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe,
- bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe,
- bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz,
- bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaustagegeldsatz.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Auszahlung und Vorschüsse:
- Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
- Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Erneute Bemessung des Invaliditätsgrades:
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre.
Dieses Recht muss ausgeübt werden:
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1,
- von Ihnen vor Ablauf der Frist.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Lebensbescheinigungen beim Rentenbezug:
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Die Versicherungsdauer
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall prüft der Versicherer, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt, und teilt Ihnen das schriftlich mit. Erst wenn die nötigen Nachweise vorliegen, beginnen die Fristen zu laufen. Steht die Leistung fest oder besteht Einigkeit, folgt die Auszahlung zügig; bei noch offener Höhe sind auf Wunsch Vorschüsse möglich. Der Invaliditätsgrad kann später innerhalb bestimmter Fristen noch einmal überprüft werden.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt sich der Versicherer zum Anspruch?
Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Beim Invaliditätsanspruch beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der erforderlichen Unterlagen.
Wann erfolgt die Auszahlung der Leistung?
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder besteht eine Einigung über Grund und Höhe, wird innerhalb von zwei Wochen geleistet. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse.
Welche ärztlichen Gebühren werden übernommen?
Übernommen werden ärztliche Gebühren zur Begründung des Leistungsanspruchs: bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe, bei Übergangsleistung bis zu 1 %, bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz und bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Kann der Invaliditätsgrad später erneut bemessen werden?
Ja. Sie und der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Leistung, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was passiert, wenn eine Lebensbescheinigung nicht eingereicht wird?
Der Versicherer darf zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anfordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025