Erleidet die versicherte Person bei der Uelzener in der Unfallversicherung einen Unfall, übernimmt der Versicherer bis zum vereinbarten Höchstbetrag die notwendigen Bergungskosten – dazu zählen Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze, der medizinisch notwendige Transport ins nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, Mehrkosten bei der Rückkehr an den Wohnsitz sowie im Todesfall die Überführung. Auch bei unmittelbar drohendem Unfall und bei anderen Ersatzpflichtigen greifen klare Regelungen.
Hat der Versicherte einen Unfall erlitten, der unter den Versicherungsvertrag fällt, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des im Versicherungsschein festgelegten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für:
- Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
- Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist.
- Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
- Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle.
Muss der Versicherte für Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze einstehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.
Bestehen für den Versicherten bei der Uelzener mehrere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem versicherten Unfall zahlt der Versicherer bis zu einem im Versicherungsschein festgelegten Höchstbetrag die notwendigen Kosten für Suche, Rettung und Bergung, für den medizinisch notwendigen Transport ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, für Mehrkosten der Rückkehr an den Wohnsitz sowie im Todesfall für die Überführung. Auch bei einem unmittelbar drohenden oder zu vermutenden Unfall besteht Ersatzpflicht. Springt ein anderer Ersatzpflichtiger ein, deckt der Versicherer nur die restlichen Kosten; bestreitet dieser seine Pflicht, kann sich der Versicherungsnehmer direkt an den Versicherer wenden. Bergungskosten lassen sich zudem nur aus einem Vertrag verlangen, und der Höchstbetrag nimmt an planmäßigen Erhöhungen nicht teil.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden nach einem Unfall als Bergungskosten übernommen?
Ersetzt werden bis zum im Versicherungsschein festgelegten Betrag die notwendigen Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von Rettungsdiensten, den medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Transport ins nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, der ärztlich angeordnete oder unvermeidbare Mehraufwand bei der Rückkehr zum Wohnsitz sowie im Todesfall die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
Zahlt der Versicherer auch, wenn gar kein Unfall passiert ist?
Ja. Wenn der Versicherte für Kosten von Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätzen einstehen muss, obwohl kein Unfall geschah, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
Was gilt, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger für die Kosten aufkommt?
Tritt ein anderer Ersatzpflichtiger ein, kann gegen den Versicherer nur der Anspruch auf die restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige jedoch seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.
Kann ich Bergungskosten aus mehreren Unfallverträgen bei der Uelzener verlangen?
Nein. Bestehen mehrere Unfallversicherungen bei der Uelzener, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025