Bei der Unfallversicherung der Uelzener erhält die versicherte Person die doppelte Invaliditäts-Entschädigung, wenn ein Unfall ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu einer dauernden Beeinträchtigung eitsfähigkeit von mindestens 75 Prozent führt. Diese Mehrleistung ist je versicherter Person auf höchstens 250.000,00 Euro begrenzt und gilt bei mehreren Verträgen zusammengerechnet.
Führt ein Unfall des Versicherten ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 %, leistet der Versicherer die doppelte Invaliditäts-Entschädigung.
Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 250.000,00 € beschränkt.
Laufen für die versicherte Person bei der Uelzener Allgemeinen Vers.-Ges. a. G. weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 Prozent führt, zahlt der Versicherer die doppelte Invaliditäts-Entschädigung. Voraussetzung ist, dass keine Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Diese zusätzliche Leistung ist je versicherter Person auf höchstens 250.000,00 Euro begrenzt. Bestehen mehrere Unfallversicherungen bei der Uelzener, gilt dieser Höchstbetrag für alle Verträge gemeinsam.
Häufige Fragen
Ab welchem Invaliditätsgrad gibt es die doppelte Entschädigung?
Die doppelte Invaliditäts-Entschädigung wird geleistet, wenn ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % führt.
Wie hoch ist die Mehrleistung höchstens?
Die Mehrleistung ist für jede versicherte Person auf höchstens 250.000,00 € beschränkt.
Was gilt, wenn mehrere Unfallversicherungen bestehen?
Laufen für die versicherte Person bei der Uelzener weitere Unfallversicherungen, gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
Wird die Mehrleistung auch gezahlt, wenn Krankheiten mitgewirkt haben?
Die doppelte Entschädigung setzt voraus, dass der Unfall ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu der Beeinträchtigung geführt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025