Nach einem Unfall zahlt die Uelzener in der Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung als Kapitalbetrag, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt bleibt – vorausgesetzt, die Invalidität tritt innerhalb eines Jahres ein und wird innerhalb von fünfzehn Monaten ärztlich in Textform festgestellt und geltend gemacht. Die Höhe richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität, für den feste Prozentsätze je Körperteil und Sinnesorgan gelten.
Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung gilt als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Die Invalidität ist
- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt sowie von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
Art und Höhe der Leistung
Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
- Arm: 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 %
- Hand: 55 %
- Daumen: 20 %
- Zeigefinger: 10 %
- anderer Finger: 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels: 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies: 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45 %
- Fuß: 40 %
- große Zehe: 5 %
- andere Zehe: 2 %
- Auge: 50 %
- Gehör auf einem Ohr: 30 %
- Geruchssinn: 10 %
- Geschmackssinn: 5 %
- einer Niere: 10 %
- der Milz: 10 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach den vorstehenden Bestimmungen zu bemessen.
Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Stirbt die versicherte Person
- aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
- gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Was bedeutet das konkret?
Bleibt nach einem Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit zurück, wird eine Invaliditätsleistung als einmaliger Kapitalbetrag gezahlt. Die Beeinträchtigung muss innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten ärztlich in Textform festgestellt und geltend gemacht worden sein. Die Höhe ergibt sich aus der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad, wobei für einzelne Körperteile und Sinnesorgane feste Prozentsätze gelten. Eine bereits vorher bestehende Beeinträchtigung mindert den Grad, mehrere Beeinträchtigungen werden zusammengerechnet, aber nicht über 100 % hinaus.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Beeinträchtigung nach einem Unfall als dauerhaft?
Als dauerhaft gilt sie, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und keine Änderung des Zustandes zu erwarten ist.
Welche Fristen muss ich für die Invaliditätsleistung einhalten?
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Zudem muss sie innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen geltend gemacht worden sein.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Sie wird als Kapitalbetrag gezahlt und richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der unfallbedingten Invalidität. Für bestimmte Körperteile und Sinnesorgane gelten feste Prozentsätze, etwa 70 % für einen Arm oder 50 % für ein Auge.
Besteht ein Anspruch, wenn die versicherte Person nach dem Unfall stirbt?
Stirbt die Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Stirbt sie aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres oder aus beliebiger Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch entstanden, wird nach dem Invaliditätsgrad geleistet, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025