Bei der Uelzener Unfallversicherung wirkt sich die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung auf die Leistung aus – doch erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 % kommt es zu einer Minderung. Hier erfahren Sie, wie sich das auf Invaliditätsgrad und Todesfallleistung auswirkt.
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich:
- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
- im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
Was bedeutet das konkret?
Wirken bestehende Krankheiten oder körperliche Vorschäden bei einer Unfallverletzung oder deren Folgen mit, kann die Leistung entsprechend diesem Anteil geringer ausfallen. Bei einer Invalidität betrifft das den Invaliditätsgrad, im Todesfall und in den übrigen Fällen die jeweilige Leistung. Ist der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens jedoch gering – nämlich unter 25 % – bleibt die Leistung ungekürzt.
Häufige Fragen
Wofür leistet die Unfallversicherung grundsätzlich?
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen.
Was passiert, wenn Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben?
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. Im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gemindert?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung. Erst ab einem Anteil von 25 % kommt es zu einer Minderung.
Wie wird die Minderung bei einer Invalidität berechnet?
Im Falle einer Invalidität mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025