Bei der Unfallversicherung der Uelzener zahlt der Versicherer grundsätzlich nur für Unfallfolgen, doch wenn Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben, wird die Leistung anteilig gekürzt – wobei eine Minderung erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent greift.
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen.
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Das gilt in folgenden Fällen:
- im Falle einer Invalidität: Hier mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrades.
- im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen: Hier mindert sich die Leistung.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung jedoch.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt bei einem Unfall grundsätzlich für die Folgen dieses Unfalls. Wenn jedoch bestehende Krankheiten oder Gebrechen mit dazu beigetragen haben, dass eine Gesundheitsschädigung oder deren Folgen entstanden sind, wird die Leistung anteilig entsprechend diesem Mitwirkungsanteil gekürzt. Bei Invalidität betrifft die Kürzung den Invaliditätsgrad, in den übrigen Fällen die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 %, wird nicht gekürzt.
Häufige Fragen
Wird die Leistung gekürzt, wenn eine Vorerkrankung an den Unfallfolgen beteiligt war?
Ja. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Ab welchem Mitwirkungsanteil erfolgt überhaupt eine Kürzung?
Eine Minderung erfolgt erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 %. Beträgt der Anteil weniger als 25 %, unterbleibt die Kürzung.
Was wird bei Invalidität konkret gemindert?
Im Falle einer Invalidität mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Gilt die Kürzung auch im Todesfall?
Ja. Im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen mindert sich die Leistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025