Bei der Uelzener Unfallversicherung sind über die Besonderen Bedingungen für außerberufliche Unfälle ausschließlich Unfälle abgesichert, die außerhalb des Berufes und außerhalb des direkten eitsweges passieren – also keine gesetzlichen eits- oder Dienstunfälle. Wer länger als zwei Monate nicht mehr über eine Berufsgenossenschaft oder beamtenrechtliche Unfallfürsorge abgesichert ist, muss dies anzeigen; die Versicherungssummen verändern sich dann, und Unfälle bei entgeltlich betriebenem Sport bleiben ausgeschlossen.
Die Versicherung umfasst nach Maßgabe der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ausschließlich Unfälle außerhalb des Berufes und des direkten Weges nach und von der Arbeitsstätte. Gemeint sind damit Unfälle, die nicht als Unfälle im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) und nicht als Dienstunfälle im Sinne der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften gelten. Im Zweifel ist die Entscheidung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise der für Dienstunfälle zuständigen Dienststellen maßgebend.
Dem Versicherer ist unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Versicherte:
- länger als zwei Monate nicht mehr gegen Arbeitsunfälle durch eine Berufsgenossenschaft versichert ist oder
- keinen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften hat.
Ist der Versicherte länger als zwei Monate nicht mehr gegen Arbeitsunfälle durch eine Berufsgenossenschaft versichert oder hat er länger als zwei Monate keinen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften, so entfallen die vorstehenden Besonderen Bedingungen. Der Vertrag besteht mit unverändertem Beitrag fort. Die Versicherungssummen vermindern sich im Verhältnis zum Tarif für berufliche und außerberufliche Unfälle.
Wird der Versicherte wieder durch eine Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle versichert oder erwirbt er erneut einen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften, so ist dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Von dem Tage ab, der dem Eingang der Anzeige beim Versicherer folgt, gilt der Vertrag in der beantragten Form nach den vorstehenden Regelungen dieser besonderen Bedingungen.
Unfälle beim Sport, der gegen Entgelt betrieben wird, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind hier nur Unfälle in der Freizeit, also außerhalb des Berufs und des direkten Arbeitswegs. Fällt die gesetzliche oder beamtenrechtliche Absicherung gegen Arbeitsunfälle für mehr als zwei Monate weg, muss das dem Versicherer sofort gemeldet werden; die besonderen Bedingungen entfallen dann, der Beitrag bleibt gleich, und die Versicherungssummen verringern sich entsprechend. Kommt die Absicherung wieder zurück, ist auch das anzuzeigen, damit der ursprüngliche Umfang wieder gilt. Sport, der gegen Bezahlung betrieben wird, ist nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Welche Unfälle sind bei dieser Freizeitunfall-Versicherung abgesichert?
Abgesichert sind ausschließlich Unfälle außerhalb des Berufes und außerhalb des direkten Weges zur und von der Arbeitsstätte, also solche, die weder als Unfälle im Sinne des SGB VII noch als Dienstunfälle im beamtenrechtlichen Sinne gelten.
Was passiert, wenn ich länger als zwei Monate nicht mehr über die Berufsgenossenschaft versichert bin?
Dann entfallen die besonderen Bedingungen. Der Vertrag besteht mit unverändertem Beitrag fort, allerdings vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis zum Tarif für berufliche und außerberufliche Unfälle. Der Wegfall der Absicherung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Gilt der ursprüngliche Schutz wieder, wenn ich erneut über die Berufsgenossenschaft versichert bin?
Ja. Sobald der Versicherte wieder gegen Arbeitsunfälle versichert ist oder erneut Anspruch auf Unfallfürsorge hat, muss das unverzüglich angezeigt werden. Ab dem Tag nach Eingang der Anzeige gilt der Vertrag wieder in der beantragten Form.
Ist Sport, der gegen Bezahlung ausgeübt wird, mitversichert?
Nein. Unfälle beim Sport, der gegen Entgelt betrieben wird, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025