Bei Uelzener gilt: nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, durch vorsätzliche Straftaten, Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse, das Führen von Luft- und Raumfahrzeugen, Geschwindigkeitsrennen mit Motorfahrzeugen sowie Schäden durch Kernenergie. Auch Bandscheibenschäden, innere Blutungen, Strahlenschäden, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen und Unterleibsbrüche sind mit klar benannten Rückausnahmen ausgeschlossen.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
Unfälle der versicherten Person:
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
Weitere ausgeschlossene Unfälle:
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Ausgeschlossene Beeinträchtigungen
Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
- Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.
- Gesundheitsschäden durch Strahlen.
- Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
Infektionen
Infektionen sind ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie verursacht wurden:
- durch Insektenstiche oder -bisse oder
- durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen,
durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
Versicherungsschutz besteht jedoch für:
- Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für
- Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht wie oben ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten.
Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt die Regelung zu Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe entsprechend.
Weitere Beeinträchtigungen
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
- Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
- Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung leistet nicht bei jedem Ereignis: Bestimmte Unfälle und Gesundheitsschäden sind vom Schutz ausgenommen, etwa durch Bewusstseinsstörungen, Straftaten, Krieg, Kernenergie oder Geschwindigkeitsrennen. Auch bestimmte körperliche Beeinträchtigungen wie Bandscheibenschäden, Strahlenschäden, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen oder Unterleibsbrüche gehören dazu. Für viele dieser Fälle gibt es jedoch Rückausnahmen, etwa wenn ein versichertes Unfallereignis die Ursache ist oder bei Reisenden, die im Ausland überraschend von Krieg betroffen werden.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich im Ausland plötzlich in einen Krieg gerate?
Ja. Wird die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, besteht Versicherungsschutz. Dieser erlischt jedoch am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sie sich aufhält. Nicht versichert sind Reisen in oder durch Staaten, in denen bereits Krieg herrscht, die aktive Teilnahme am Krieg sowie Unfälle durch ABC-Waffen.
Sind Bandscheibenschäden von der Unfallversicherung abgedeckt?
Grundsätzlich sind Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.
Gilt der Ausschluss von Vergiftungen auch für Kinder?
Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht jedoch Versicherungsschutz. Ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
Sind Infektionen nach einem Insektenstich versichert?
Nein, Infektionen durch Insektenstiche oder -bisse sowie durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Erreger durch nicht ausgeschlossene Unfallverletzungen in den Körper gelangten.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025