Bei der Uelzener Haftpflichtversicherung erhält der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur den Beitragsteil, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, muss nur der Beitrag für die Zeit gezahlt werden, in der der Versicherungsschutz wirklich bestanden hat. Für den Zeitraum ohne Schutz besteht grundsätzlich kein Beitragsanspruch – es sei denn, das Gesetz sieht in einem Fall etwas anderes vor. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie viel Beitrag muss ich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zahlen?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Kann von dieser Regelung abgewichen werden?
Ja, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, kann eine abweichende Regelung gelten.
Muss ich den Beitrag für die Zeit ohne Versicherungsschutz zahlen?
Nein, der Beitragsanspruch bezieht sich nur auf den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Gilt diese Regelung auch bei der Uelzener Haftpflichtversicherung?
Ja, in der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt diese Regelung zum Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.