In der Haftpflichtversicherung der Uelzener erfahren Sie, wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind und was bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung gilt – inklusive der Zugangsfiktion drei Tage nach Absendung eines eingeschriebenen Briefes.
Für Anzeigen, Willenserklärungen und Anschriftenänderungen gilt:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Schriftliche Mitteilungen an den Versicherer richten Sie an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle. Teilen Sie einen Umzug oder eine Namensänderung nicht mit, kann der Versicherer wirksam an Ihre letzte bekannte Anschrift schreiben – die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als bei Ihnen angekommen. Bei einer gewerblich abgeschlossenen Versicherung gelten diese Regeln bei einer Verlegung der Niederlassung entsprechend.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Für eine an Sie zu richtende Willenserklärung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur Absendung an die letzte bekannte Anschrift und zum Zugang drei Tage nach Absendung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer gewerblich abgeschlossenen Versicherung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025