Nach einem Unfall verlangt die Uelzener Unfallversicherung bestimmte Obliegenheiten: Wer betroffen ist, muss unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen und den Versicherer im Todesfall binnen 48 Stunden informieren.
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.
- Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
- Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
- Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
- Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer nach einem Unfall leisten kann, sind einige Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dazu gehört, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, den Versicherer zu informieren, die Unfallanzeige korrekt auszufüllen und den gewünschten Auskünften und Untersuchungen nachzukommen. Im Todesfall gilt eine besonders kurze Meldefrist.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall zuerst tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Was ist mit der Unfallanzeige zu tun?
Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind in gleicher Weise zu erteilen.
Muss ich mich von beauftragten Ärzten untersuchen lassen?
Ja. Werden Ärzte vom Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
Innerhalb welcher Frist ist ein Todesfall zu melden?
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden – auch wenn der Unfall bereits angezeigt war. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Wen muss ich zur Auskunft ermächtigen?
Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025