Bei der Reiter-Unfallversicherung der Uelzener sind bestimmte Unfälle und Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Schäden durch Kernenergie, Krieg oder Strahlen. Für einige Fälle wie Kriegsereignisse auf Auslandsreisen, Infektionen oder Vergiftungen bei Kindern gelten jedoch klar definierte Ausnahmen, bei denen der Ausschluss nicht greift.
Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme bei Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen:
- Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
- In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
- Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
- ein Unfallergebnis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und
- für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
- Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall nach Ziffer 1.3 oder 1.4 veranlasst, und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Reitunfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
Infektionen.
Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf oder
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
- mit einer durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) oder Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung frühestens 1 Monat nach Beginn oder spätestens 1 Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. Bei den in diesem Bedingungen beschriebenen Leistungsarten beginnen die dort genannten Fristen nicht dem Unfall (Zeckenstich), sondern erst mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt.
- durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für den ausnahmsweisen Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sein denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiel:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Reitunfall
- Angststörungen nach einem Pferdebiss
Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Ausnahme:
- sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
- für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Leistungsfall
Was bedeutet das konkret?
Die Reiter-Unfallversicherung greift nicht bei jedem Ereignis. Bestimmte Ursachen wie Kernenergie, Krieg oder Strahlen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Auch für einige Gesundheitsschäden – etwa an Bandscheiben, durch Heilmaßnahmen, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen oder Unterleibsbrüche – besteht kein Schutz. Für viele dieser Punkte gibt es jedoch genau beschriebene Ausnahmen, in denen der Ausschluss nicht angewendet wird. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch Kriegsereignisse immer ausgeschlossen?
Grundsätzlich ja. Es gilt jedoch eine Ausnahme, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Sind Schäden an Bandscheiben versichert?
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn ein Unfallergebnis nach Ziffer 1.3 diese Schäden überwiegend (zu mehr als 50 %) verursacht hat und für dieses Unfallereignis Versicherungsschutz nach dem Vertrag besteht.
Wie sind Infektionen wie FSME oder Borreliose geregelt?
Infektionen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt unter anderem bei Tollwut, Wundstarrkrampf oder bei einer durch Zeckenbiss übertragenen FSME oder Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung frühestens 1 Monat nach Beginn oder spätestens 1 Monat nach Erlöschen des Versicherungsvertrages ausbricht.
Sind psychische Störungen nach einem Reitunfall versichert?
Nein. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen, auch wenn sie durch einen Unfall verursacht wurden. Als Beispiele werden eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Beinbruch durch einen Reitunfall oder Angststörungen nach einem Pferdebiss genannt.
Gibt es eine Sonderregelung für Vergiftungen bei Kindern?
Ja. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund sind ausgeschlossen. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Ausschluss nicht – es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025