Bei der Unfallversicherung der Uelzener regelt sich das Verhältnis der am Vertrag beteiligten Personen klar: Bei einer Fremdversicherung übt der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag aus, während Obliegenheiten gemeinsam mit der versicherten Person zu erfüllen sind. Auch Rechtsnachfolger, Anspruchsteller sowie die Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen sind geregelt.
Fremdversicherung – Ausübung der Rechte:
- Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu.
- Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Rechtsnachfolger und Anspruchsteller:
- Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Übertragung und Verpfändung:
- Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Unfallversicherung für eine andere Person abschließen (Fremdversicherung), üben Sie selbst die Rechte aus dem Vertrag aus – nicht die versicherte Person. Für die Pflichten aus dem Vertrag sind Sie gemeinsam mit der versicherten Person verantwortlich. Die vertraglichen Regelungen gelten sinngemäß auch für Rechtsnachfolger und andere Anspruchsteller. Solange die Ansprüche nicht fällig sind, dürfen sie nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfändet werden.
Häufige Fragen
Wer übt bei einer Fremdversicherung die Rechte aus dem Vertrag aus?
Bei einer Fremdversicherung steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen als Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Dürfen Versicherungsansprüche übertragen oder verpfändet werden?
Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.