Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener besteht Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Sanktionsklausel gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Gemeint sind dabei:
- Wirtschaftssanktionen
- Handelssanktionen
- Finanzsanktionen
- Embargos
Maßgeblich sind Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Betroffen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Diese Einschränkung gilt zusätzlich zu allen anderen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz gültigem Vertrag nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für die Klausel maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt diese Einschränkung zusätzlich zu den anderen Vertragsregeln?
Ja, die Sanktionsklausel gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen und schränkt den Versicherungsschutz zusätzlich ein.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025