Verletzt der Versicherungsnehmer in der Pferdelebensversicherung der Uelzener seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ob Versicherungsschutz bestehen bleibt, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig, arglistig oder unverschuldet war und ob der verschwiegene Umstand für den Leistungsfall ursächlich ist.
Nachfolgend wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht:
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
kann.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Leistungsfalls zurück, bleibt er zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der:
- weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Leistungsfalles ursächlich war oder
- für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Kündigung
Wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil Sie Ihre Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen, entfällt das Kündigungsrecht.
Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, so werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung ist der Versicherer verpflichtet, Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
Anfechtung
Der Versicherer kann den Vertrag auch anfechten, falls seine Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Abschluss der Versicherung gefahrerhebliche Umstände nicht korrekt angibt, muss je nach Verschulden mit unterschiedlichen Folgen rechnen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und den Schutz auch rückwirkend entfallen lassen; bei leichteren Fällen kommen Kündigung oder eine rückwirkende Vertragsänderung in Betracht. War der verschwiegene Umstand für den Leistungsfall nicht ursächlich, bleibt die Leistungspflicht bestehen – außer bei arglistiger Verletzung. Zusätzlich kann der Vertrag angefochten werden, wenn die Annahmeentscheidung bewusst durch falsche Angaben beeinflusst wurde.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich beim Vertragsabschluss wichtige Umstände nicht angebe?
Der Versicherer kann je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der verschwiegene Umstand nichts mit dem Schaden zu tun hat?
Ja. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Leistungsfalls zurück, bleibt er zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene gefahrerhebliche Umstand weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Leistungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistungspflicht jedoch.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsänderung um mehr als 10 % oder wird die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wann kann der Versicherer den Vertrag anfechten?
Der Versicherer kann den Vertrag anfechten, wenn seine Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025