Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener muss der Versicherer seine Rechte zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung nach einer verletzten Anzeigepflicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen, wobei zusätzlich Höchstfristen von fünf beziehungsweise zehn Jahren sowie besondere Ausschlussgründe gelten.
Der Versicherer darf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das geltend gemachte Recht begründet.
Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer über die Umstände, auf die er seine Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfrist darf der Versicherer auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, sobald er von diesen Kenntnis erlangt.
- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung enden fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages beziehungsweise einer Vertragsänderung. Wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat, beträgt die Frist zehn Jahre. Ist der Leistungsfall vor Ablauf dieser Fristen eingetreten, kann der Versicherer die Rechte auch noch nach Ablauf der Fristen geltend machen.
- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung entfallen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Stellt der Versicherer eine verletzte Anzeigepflicht fest, muss er innerhalb eines Monats reagieren, wenn er zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern will. Diese Rechte sind zusätzlich zeitlich begrenzt: Sie enden in der Regel fünf Jahre nach Vertragsabschluss oder -änderung, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Außerdem entfallen die Rechte, wenn der Versicherer den betreffenden Umstand bereits kannte oder wenn er nicht rechtzeitig in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Versicherer Zeit, um wegen einer Anzeigepflichtverletzung zu reagieren?
Der Versicherer darf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt, sobald er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
Nach wie vielen Jahren enden die Rechte des Versicherers?
Die Rechte enden fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages beziehungsweise einer Vertragsänderung. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre. Ist der Leistungsfall vor Ablauf dieser Fristen eingetreten, können die Rechte auch danach noch geltend gemacht werden.
Wann kann der Versicherer seine Rechte nicht mehr ausüben?
Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bereits kannte. Sie entfallen außerdem, wenn der Versicherer nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Kann der Versicherer nach seiner Erklärung noch weitere Gründe nachreichen?
Ja, innerhalb der Monatsfrist darf der Versicherer auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, sobald er von diesen Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025