Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener greift der Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie keine unmittelbar anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen. Diese Sanktionsklausel gilt unabhängig von allen übrigen Vertragsbestimmungen.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Dies gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Maßgeblich sind dabei:
- Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
- Embargos
Diese müssen von der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland stammen und direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sein.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, solange keine direkt anwendbaren Sanktionen oder Embargos dem entgegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Stehen solche Regelungen dem Versicherungsschutz entgegen, entfällt er für diesen Zeitraum – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann besteht trotz Vertrag kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit und solange direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos dem entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Klausel maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Regelung zusätzlich zu den anderen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Sanktionsklausel gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Sie schränkt den Versicherungsschutz unabhängig von den anderen Regelungen ein.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025