Wird ein Rechtsschutzvertrag der Uelzener vorzeitig beendet, steht dem Versicherer grundsätzlich nur der Beitragsanteil für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Beim Rücktritt zählt die Prämie bis zum Ende des Versicherungsschutzes, bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie fallen 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode an.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bei einem Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet.
Bei einem Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, muss man dem Versicherer grundsätzlich nur den Beitrag für die Zeit zahlen, in der man tatsächlich Versicherungsschutz hatte – sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Rücktritt wird die Prämie bis zum Ende des Versicherungsschutzes berechnet. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie zurück, fallen 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode an.
Häufige Fragen
Wie viel Beitrag muss ich bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zahlen?
Grundsätzlich nur den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – soweit nichts anderes bestimmt ist.
Was gilt beim Rücktritt vom Vertrag für die Prämie?
Bei einem Rücktritt wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet.
Was passiert, wenn ich die erste oder einmalige Prämie nicht zahle?
Bei einem Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025