Bei der Rechtsschutzversicherung der Uelzener darf der Versicherer die Prämie zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern, wobei eine Erhöhung den für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen darf. Steigt das Entgelt ohne Änderung des Versicherungsumfangs, erhält der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei einer Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen.
Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis kündigen. Für die Kündigung gilt:
- Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers möglich.
- Sie wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf den Beitrag jeweils zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres anpassen, eine Erhöhung darf aber nicht höher liegen als der Prämiensatz, der zu diesem Zeitpunkt für Neuverträge gilt. Steigt der Beitrag, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung kündigen. Der Versicherer muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen und die Mitteilung mindestens einen Monat vor Wirksamwerden zusenden. Steigt allein die Versicherungssteuer, besteht kein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Ab wann kann der Versicherer den Beitrag ändern?
Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht?
Ja. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Bis wann muss mich der Versicherer über die Beitragserhöhung informieren?
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen, und der Versicherer muss darin auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Kann ich kündigen, wenn nur die Versicherungssteuer steigt?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025