Beim Rechtsschutz der Uelzener muss der Versicherungsnehmer alle gefahrerheblichen Umstände, nach denen in Textform gefragt wird, vor der Angebotsanfrage anzeigen und eine spätere Gefahrerhöhung unverzüglich melden. Wer diese Anzeigepflicht verletzt, riskiert Rücktritt, Kündigung oder den Verlust des Versicherungsschutzes; zugleich kann sich der Beitrag bei höherer oder geringerer Gefahr ändern.
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat oder fragt und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten. Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, ob er den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt anbietet.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers abgeschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Handelt der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ab Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände zu kündigen.
Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, muss der Versicherungsnehmer diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Verletzt er diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung vorsätzlich oder grob fahrlässig vor, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Unterrichtet der Versicherungsnehmer den Versicherer vorsätzlich unrichtig über die gefahrerhöhenden Umstände oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich, hat er keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Versicherer der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Der Versicherungsnehmer hat dennoch Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die dadurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, muss vor der Angebotsanfrage alle gefahrerheblichen Umstände offenlegen, nach denen in Textform gefragt wird, und eine spätere Erhöhung der Gefahr sofort melden. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder die Leistung kürzen; bei vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben kann der Versicherungsschutz sogar entfallen. Ändert sich die Gefahr, kann sich der Beitrag erhöhen oder verringern, und bei einer deutlichen Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Bei nur unerheblichen oder als mitversichert geltenden Gefahrerhöhungen greifen diese Regelungen nicht.
Häufige Fragen
Was muss ich dem Versicherer vor dem Vertragsabschluss mitteilen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Angebotsanfrage alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat oder fragt und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten.
Was passiert, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht melde?
Bei Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnis kündigen. Nehmen Sie die Gefahrerhöhung vorsätzlich oder grob fahrlässig vor, kann der Versicherer fristlos kündigen. Bei vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem fälligen Meldezeitpunkt eintritt.
Kann sich mein Beitrag durch eine Gefahränderung ändern?
Ja. Rechtfertigt ein Umstand nach dem Tarif einen höheren Beitrag, kann der Versicherer diesen ab Eintritt verlangen. Rechtfertigt ein Umstand einen geringeren Beitrag, wird dieser gesenkt – bei einer Anzeige später als zwei Monate nach Eintritt allerdings erst ab Eingang der Anzeige.
Habe ich ein Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung?
Ja. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025