Beim Rechtsschutz der Uelzener kann der Versicherer die Prämie zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern, wobei eine Erhöhung den für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen darf. Steigt das Entgelt ohne Änderung des Versicherungsumfangs, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, auf das ausdrücklich hingewiesen werden muss.
Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei einer Erhöhung der Prämie darf diese den Prämiensatz nicht übersteigen, der zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gilt.
Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers möglich. Sie wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Prämie zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres anpassen, jedoch nicht über den Prämiensatz für Neuverträge hinaus. Wird der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung kündigen. Der Versicherer muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen und die Mitteilung mindestens einen Monat vor der Erhöhung zusenden. Steigt allein die Versicherungssteuer, entsteht dadurch kein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Ab wann kann der Versicherer die Prämie ändern?
Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern.
Gibt es eine Obergrenze für eine Prämienerhöhung?
Ja, bei einer Erhöhung darf die Prämie den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen.
Welches Kündigungsrecht hat der Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung?
Erhöht sich das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen – mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Der Versicherer muss auf dieses Recht hinweisen und die Mitteilung spätestens einen Monat vor der Erhöhung zusenden.
Kann ich kündigen, wenn nur die Versicherungssteuer steigt?
Nein, eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025