Beim Rechtsschutz der Uelzener sind neben dem Versicherungsnehmer auch der im Haushalt lebende Ehe- oder Lebenspartner sowie im Haushalt lebende Kinder mitversichert – minderjährige Kinder ohne Weiteres, volljährige Kinder bis zum Beginn einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit, längstens bis zum Ende des 25. Lebensjahres. Auch gesetzliche Ansprüche natürlicher Personen wie Erben bei Tötung des Versicherungsnehmers sind erfasst; für alle mitversicherten Personen gelten die Regelungen zum Versicherungsnehmer sinngemäß.
Versicherungsschutz besteht für folgende Personen:
- den Versicherungsnehmer
- den im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
- die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder
- die im Haushalt lebenden volljährigen Kinder, und zwar bis zur Ausübung einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen (zum Beispiel Erben) aufgrund der Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Für versicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert sind neben dem Versicherungsnehmer der im Haushalt lebende Ehe- oder Lebenspartner sowie im Haushalt lebende Kinder. Minderjährige Kinder sind mitversichert; volljährige Kinder so lange, bis sie eine dauerhafte berufliche Tätigkeit aufnehmen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Auch gesetzliche Ansprüche natürlicher Personen wie Erben bei Tötung des Versicherungsnehmers sind abgedeckt. Für alle mitversicherten Personen gelten dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer sinngemäß.
Häufige Fragen
Wer ist beim Rechtsschutz neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind der im Haushalt lebende Ehe- oder Lebenspartner sowie die im Haushalt lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder.
Bis wann sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige, im Haushalt lebende Kinder sind bis zur Ausübung einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit mitversichert, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Sind Ansprüche von Erben bei Tötung des Versicherungsnehmers abgedeckt?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen wie Erben aufgrund der Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Gelten für mitversicherte Personen dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer?
Ja, die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten für versicherte Personen sinngemäß.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025