Wer bei der Uelzener im Rechtsschutz eine Anzeige oder Erklärung abgeben will, muss dies in Textform tun und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Im Falle einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten diese Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen schriftlich in Textform erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse senden. Ein solcher Brief gilt bereits drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben.
Wohin richte ich meine Anzeigen und Erklärungen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt die Einschreiben-Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, bei einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten die Regelungen zum eingeschriebenen Brief und zum Zugang nach drei Tagen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025