Bei der Uelzener im Rechtsschutz gilt für Klagen gegen den Versicherer der Gerichtsstand am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung – ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, kann auch am eigenen Wohnsitz geklagt werden. Klagen gegen den Versicherungsnehmer richten sich nach dessen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung, ist der Wohnsitz unbekannt, nach dem Sitz des Versicherers. Für den Vertrag gilt deutsches Recht, und für Beschwerden stehen Vorstand, BaFin und Versicherungsombudsmann als Anlaufstellen bereit.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, so ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
- den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft a. G., Veerßer Str. 65 / 67, 29525 Uelzen; E-Mail: vorstand@uelzener.de; Internet: www.uelzener.de
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 13 08, 53003 Bonn; Telefon: 0800 2 100 500; E-Mail: poststelle@bafin.de; Internet: www.bafin.de
- den Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; Telefon: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Soweit in den Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist. Klagen gegen den Versicherer können am Sitz des Versicherers oder – bei natürlichen Personen – am eigenen Wohnsitz erhoben werden, während Klagen gegen den Versicherungsnehmer sich nach dessen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung richten. Ist der Wohnsitz unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers. Für den Vertrag gilt deutsches Recht, und für Beschwerden werden Vorstand, BaFin und Versicherungsombudsmann als Anlaufstellen genannt.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung erhoben werden. Sind Sie eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder – falls keiner besteht – an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Bei natürlichen Personen ist das Gericht am Wohnsitz oder, falls keiner besteht, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Bei juristischen Personen sowie bei OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnerschaftsgesellschaft richtet sich die Zuständigkeit auch nach dem Sitz oder der Niederlassung.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung.
An wen kann ich mich mit einer Beschwerde wenden?
Sie können sich an den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft a. G., an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025