Bei der Uelzener Rechtsschutzversicherung endet der Vertrag, sobald der Versicherer erfährt, dass das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn weggefallen ist – ihm steht dann der Beitrag bis zum Zeitpunkt seiner Kenntnis zu. Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode bestehen.
Der Vertrag endet grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort. Voraussetzung ist, dass der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag in dem Moment, in dem der Versicherer davon erfährt. Für die Zeit bis zu dieser Kenntnis darf der Versicherer den entsprechenden Beitrag verlangen. Stirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Versicherungsschutz noch bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode weiter, sofern der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht schon aus anderen Gründen der Versicherungsgegenstand weggefallen ist.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer erfährt, dass das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weggefallen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Welchen Beitrag darf der Versicherer beim Wegfall des Interesses verlangen?
Ihm steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
Bleibt der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers bestehen?
Ja, der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, sofern der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Versicherungsgegenstandes vorliegt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025