Beim Rechtsschutz der Uelzener startet der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer zahlt den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt dabei bestehen und wird durch den Beginn nicht aufgehoben.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt ab dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht. Damit dieser Beginn greift, muss der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt werden. Ist zusätzlich eine Wartezeit vereinbart, bleibt diese trotz des Beginns weiterhin bestehen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
Was passiert, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird?
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist an die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags geknüpft. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beginnt der Schutz nicht wie vorgesehen.
Wird eine vereinbarte Wartezeit durch den Versicherungsbeginn aufgehoben?
Nein, eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt und gilt weiterhin, auch wenn der Versicherungsschutz begonnen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025