Beim Rechtsschutz der Uelzener enthält der in Rechnung gestellte Beitrag die gesetzliche Versicherungssteuer, und der erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, Rücktritt, Verzug, Verlust des Versicherungsschutzes oder eine fristlose Kündigung. Geregelt sind zudem die Rechtzeitigkeit beim SEPA-Lastschriftmandat, Ratenzahlung, der Beitragsanteil bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und pauschale Verzugskosten.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer. Diese hat der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Zahlungsaufforderung und alle sonstigen Vertragsunterlagen erhalten hat und die im Versicherungsschein genannten Fristen abgelaufen sind. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet.
Verzugskosten bei verspäteter Zahlung
Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €. Für Rückläufer im Lastschriftverfahren werden die Gebühren der bezogenen Bank berechnet. Für jede Mahnstufe betragen die Kosten 1,00 € zzgl. Porto.
Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Was bedeutet das konkret?
Der zu zahlende Beitrag enthält bereits die gesetzliche Versicherungssteuer. Wer den ersten Beitrag nicht pünktlich zahlt, muss damit rechnen, dass der Schutz erst später beginnt oder der Versicherer zurücktritt; bei Folgebeiträgen können nach einer gesetzten Zahlungsfrist der Versicherungsschutz entfallen und eine fristlose Kündigung erfolgen. Bei Lastschrift zählt der vereinbarte Einzugstermin, bei Ratenzahlung können ausstehende Raten sofort fällig werden. Endet der Vertrag vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit des bestehenden Schutzes zu, und für bestimmte Vorgänge und Mahnungen fallen pauschale Kosten an.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt aller Vertragsunterlagen und nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Fristen erfolgt.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Sind Sie nach deren Ablauf weiter im Verzug und wurden darauf hingewiesen, besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und der Versicherer kann fristlos kündigen.
Wie viel Beitrag steht dem Versicherer zu, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Der Versicherer hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet.
Welche Kosten fallen bei Mahnungen oder Lastschrift-Rückläufern an?
Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift werden 6,50 € berechnet. Für Lastschrift-Rückläufer gelten die Gebühren der bezogenen Bank, für jede Mahnstufe fallen 1,00 € zzgl. Porto an. Sie dürfen jederzeit nachweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025