Tritt bei einer Rechtsschutzversicherung der Uelzener ein Rechtsschutzfall ein, muss der Versicherungsnehmer diesen unverzüglich anzeigen, den Versicherer wahrheitsgemäß informieren, kostenauslösende Maßnahmen wie Klagen und Rechtsmittel abstimmen und die Rechtsverfolgungskosten möglichst gering halten. Zugleich darf der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt aus dem Kreis der vergüteten Anwälte selbst auswählen, und es gilt, welche Folgen die Verletzung dieser Obliegenheiten hat.
Wird nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlich, hat er:
- den Rechtsschutzfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten, Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat er außerdem:
- Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen. Insbesondere ist vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
- für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Das bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen.
Beispielhaft (die Aufzählung ist nicht abschließend) bedeutet das, dass der Versicherungsnehmer:
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung);
- auf zusätzliche Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind;
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt;
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilt, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Zur Minderung des Schadens hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen dadurch Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus:
- wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Der Versicherungsnehmer hat:
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Wird eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer den Versicherer schnell und vollständig informieren, kostenträchtige Schritte wie Klagen oder Rechtsmittel vorher abstimmen und die Kosten so gering wie möglich halten. Den Rechtsanwalt darf er grundsätzlich selbst auswählen; unter bestimmten Umständen wählt der Versicherer ihn aus. Werden diese Pflichten (Obliegenheiten) vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsschutz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Erstattungsansprüche gegen andere gehen auf den Versicherer über, und bereits erhaltene Kosten sind zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt?
Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich anzeigen – notfalls auch mündlich oder telefonisch – und den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände unterrichten, Beweismittel angeben und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Darf ich meinen Rechtsanwalt selbst aussuchen?
Ja, Sie können den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Anwalt nur dann aus, wenn Sie dies verlangen oder wenn Sie keinen benennen und eine baldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich vor der Zustimmung des Versicherers schon Maßnahmen ergreife?
Entstehen durch Maßnahmen Kosten, die Sie vor der Bestätigung des Rechtsschutzumfangs ergreifen, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025