Beim Uelzener Rechtsschutz können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer den Vertrag nach einem Rechtsschutzfall vorzeitig kündigen: Der Versicherungsnehmer darf kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz zu Unrecht ablehnt, und beide Seiten dürfen kündigen, wenn die Eintrittspflicht anerkannt wurde. Für die Kündigung gilt eine Frist von einem Monat, und der Beitrag wird nur für die abgelaufene Vertragszeit fällig.
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Hat der Versicherer nach dem Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalles seine Eintrittspflicht anerkannt, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen. Die Frist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder mit der Anerkennung der Leistungspflicht.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Rechtsschutzfall können beide Vertragsparteien den Vertrag vorzeitig beenden. Der Versicherungsnehmer darf kündigen, wenn der Versicherer die Leistung zu Unrecht ablehnt; wird die Leistungspflicht anerkannt, dürfen beide Seiten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats in Textform erfolgen, und der Beitrag ist nur für die bereits abgelaufene Vertragszeit zu zahlen.
Häufige Fragen
Wann darf ich als Versicherungsnehmer meinen Rechtsschutzvertrag nach einem Versicherungsfall kündigen?
Sie können vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, oder wenn er nach einem versicherten Rechtsschutzfall seine Eintrittspflicht anerkannt hat.
Welche Frist gilt für die Kündigung nach einem Rechtsschutzfall?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder der Anerkennung der Leistungspflicht in Textform zugehen.
Ab wann wird die Kündigung wirksam?
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort mit Zugang beim Versicherer wirksam; er kann aber einen späteren Zeitpunkt bestimmen, spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was passiert mit dem bereits gezahlten Beitrag, wenn der Vertrag gekündigt wird?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025