Beim Uelzener Rechtsschutz greift der Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie ihm keine unmittelbar anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Sanktionsklausel wirkt unabhängig von den sonstigen Vertragsbestimmungen und begrenzt den Schutz dort, wo einschlägige Sanktionen bestehen.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn keine Sanktionen oder Embargos dagegensprechen, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Erfasst sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Bestehen solche Sanktionen, ist der Schutz insoweit und für diesen Zeitraum ausgeschlossen – und zwar unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann besteht trotz der Sanktionsklausel kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit und solange direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt die Sanktionsklausel auch neben den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Klausel wirkt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen und begrenzt den Schutz unabhängig davon.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025