Die Uelzener Rechtsschutzversicherung übernimmt für den Tierhalter-Rechtsschutz die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlichen Kosten für das namentlich benannte Tier – etwa im Schadenersatzrecht, im Vertrags- und Sachenrecht, im Steuer- und Verwaltungsrecht rund um die private Tierhaltung sowie im Straf- und Ordnungswidrigkeitenbereich. Nicht versichert sind Streitigkeiten rund um Tierzucht oder eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit, und die Leistung greift nur, wenn kein anderer Rechtsschutzversicherer zum Kostenersatz verpflichtet ist.
Der Versicherer erbringt die Leistungen, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlich sind. Dies geschieht im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Voraussetzung ist, dass keine andere Rechtsschutzversicherung zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist (Subsidiärhaftung).
Tierhalter-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Halter, Eigentümer und Besitzer des namentlich benannten Tieres oder der namentlich benannten Tiere.
Kein Versicherungsschutz besteht – unabhängig von der Umsatzhöhe – für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:
- der Zucht von Tieren und/oder
- einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Abweichend hiervon ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen umfasst, die ausschließlich die Unterbringung der versicherten Tiere zum Gegenstand haben.
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten in Bezug auf die private Tierhaltung
- Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz in Bezug auf die private Tierhaltung. Abweichend hiervon besteht auch Versicherungsschutz für die vor- bzw. außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen (vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren) vor der zuständigen deutschen Behörde.
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz
Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt. Außerdem dürfen die Ansprüche nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. Voraussetzung ist, dass der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt. Ausgenommen sind Verträge und dingliche Rechte, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten.
Straf-Rechtsschutz
Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Dies gilt, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes (Urteil oder Strafbefehl) erfolgt.
Bei dem Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt die Kosten, die nötig sind, um die rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem namentlich benannten Tier durchzusetzen – allerdings nur, wenn keine andere Rechtsschutzversicherung dafür zuständig ist. Gedeckt sind unter anderem Schadenersatz, Vertrags- und Sachenrecht, Steuer- und Verwaltungssachen zur privaten Tierhaltung sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen. Nicht versichert sind Streitigkeiten rund um Tierzucht oder eine berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit. Beim Schadenersatz und im Vertrags- und Sachenrecht muss der Gegenstandswert mindestens 100,00 € betragen.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer auch, wenn eine andere Rechtsschutzversicherung zuständig ist?
Nein. Die Leistung besteht nur, wenn keine andere Rechtsschutzversicherung zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist (Subsidiärhaftung).
Ist Rechtsschutz auch bei Tierzucht oder gewerblicher Tätigkeit gedeckt?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Tierzucht oder einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit besteht kein Versicherungsschutz – und zwar unabhängig von der Umsatzhöhe.
Ab welchem Streitwert greift der Schadenersatz-Rechtsschutz?
Der Gegenstandswert muss mindestens 100,00 € betragen. Zusätzlich dürfen die Ansprüche nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder auf der Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
Besteht Straf-Rechtsschutz auch bei einem Vorsatzvorwurf?
Bei dem Vorwurf eines vorsätzlich begangenen Vergehens besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes (Urteil oder Strafbefehl) erfolgt. Kein Schutz besteht bei einem Verbrechen sowie bei Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, wie Beleidigung, Diebstahl oder Betrug.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025