Bei der Unfallversicherung der Uelzener kann die Verletzung von Obliegenheiten dazu führen, dass der Versicherungsschutz ganz entfällt oder die Leistung gekürzt wird: Bei vorsätzlicher Verletzung geht der Schutz verloren, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen – allerdings nur nach vorherigem Hinweis in Textform und mit klaren Nachweismöglichkeiten für den Versicherungsnehmer.
Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Beides gilt nur dann, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt außerdem bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit in keiner der folgenden Hinsichten ursächlich war:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
Dieser Nachweis hilft Ihnen jedoch nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Obliegenheit absichtlich missachtet, verliert den Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen, aber nur, wenn er vorher schriftlich auf diese Folgen hingewiesen hat. Der Schutz bleibt erhalten, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder dass die Pflichtverletzung für den Schaden und die Leistung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit mit Absicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die volle Leistung streichen?
Nein, bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung nur in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Unter welcher Voraussetzung dürfen diese Sanktionen überhaupt greifen?
Der Leistungsverlust bei Vorsatz und die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit gelten nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Kann der Versicherungsschutz trotz Pflichtverletzung bestehen bleiben?
Ja, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, oder dass die Verletzung weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung und Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025