Wer bei der Uelzener Unfallversicherung einen Vertrag abschließt, muss alle bekannten und in Textform erfragten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben – bei falschen oder unvollständigen Angaben kann der Versicherer zurücktreten, kündigen, den Vertrag rückwirkend anpassen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten, jeweils mit klar geregelten Fristen und Voraussetzungen.
Sie müssen dem Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Angebotsanfrage alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzeigen, nach denen der Versicherer Sie in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer nach Ihrer Angebotsanfrage, aber vor seiner Vertragsannahme entsprechende Fragen in Textform stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer muss sein Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfrist darf der Versicherer auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die sein Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
Ausschluss des Rücktrittsrechts
Der Versicherer kann sich auf sein Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte.
Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
Ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Dies gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Dabei hat der Versicherer die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfrist darf er auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer kann sich auf sein Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer muss die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfrist darf er auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die ihn zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangt.
Der Versicherer kann sich auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos in Textform kündigen.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss müssen Sie alle Ihnen bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für seine Entscheidung wichtig sind. Machen Sie falsche oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen rückwirkend anpassen. Diese Rechte gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Fristen; bei arglistiger Täuschung kann der Vertrag zusätzlich angefochten werden.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsabschluss machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Angebotsanfrage alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Das gilt auch für Fragen, die nach der Angebotsanfrage, aber vor der Vertragsannahme in Textform gestellt werden.
Was passiert bei falschen oder unvollständigen Angaben?
Unvollständige oder unrichtige Angaben berechtigen den Versicherer, vom Vertrag zurückzutreten. Je nach Verschulden kann er stattdessen kündigen oder den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen anpassen. Bei arglistiger Täuschung bleibt zusätzlich das Anfechtungsrecht bestehen.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch eine Vertragsanpassung erhöht?
Ja. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos in Textform kündigen.
Habe ich trotz Rücktritt nach einem Versicherungsfall Anspruch auf Leistung?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Schutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der falsch oder unvollständig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Falles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht jedoch auch dann kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025