Bei der Uelzener Unfallversicherung muss der Versicherer innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt; nach Anerkennung oder Einigung folgt die Zahlung binnen zwei Wochen. Geregelt sind außerdem Vorschüsse, die Übernahme ärztlicher Gebühren, die erneute ärztliche Bemessung des Invaliditätsgrades und die Verzinsung eines Mehrbetrags.
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir:
- bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe,
- bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe,
- bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz,
- bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaustagegeldsatz.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss ausgeübt werden:
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht,
- von Ihnen vor Ablauf der Frist.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer muss nach Eingang der erforderlichen Nachweise innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – mitteilen, ob und wie weit er den Anspruch anerkennt. Nach einer Anerkennung oder Einigung erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen, und bei einer feststehenden Leistungspflicht dem Grunde nach können auf Wunsch Vorschüsse verlangt werden. Der Invaliditätsgrad kann innerhalb bestimmter Fristen erneut ärztlich bemessen werden; ein sich ergebender Mehrbetrag wird mit 5 % jährlich verzinst. Für den Rentenbezug können Lebensbescheinigungen gefordert werden, deren Ausbleiben die Rentenzahlung zum Ruhen bringt.
Häufige Fragen
Wie schnell muss die Uelzener über einen Anspruch entscheiden?
Der Versicherer muss innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er den Anspruch anerkennt. Beim Invaliditätsanspruch beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der erforderlichen Nachweise.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Wenn der Anspruch anerkannt ist oder eine Einigung über Grund und Höhe erzielt wurde, leistet der Versicherer innerhalb von zwei Wochen.
Kann der Invaliditätsgrad später noch einmal überprüft werden?
Ja. Sowohl Sie als auch der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre.
Werden die Kosten für ärztliche Bescheinigungen übernommen?
Ärztliche Gebühren zur Begründung des Leistungsanspruchs werden bis zu bestimmten Grenzen übernommen: bei Invalidität bis 1 ‰ der versicherten Summe, bei Übergangsleistung bis 1 %, bei Tagegeld bis 1 Tagegeldsatz und bei Krankenhaustagegeld bis 1 Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025