Bei der Uelzener Reiter-Unfallversicherung besteht Leistung ausschließlich für Unfallfolgen – also Gesundheitsschädigungen und deren Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet. Erfahren Sie, wie sich ein Mitwirkungsanteil auf die Leistung auswirkt und ab welcher Grenze eine Minderung vorgenommen wird.
Krankheiten und Gebrechen:
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele:
- Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen.
- Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzung.
Mitwirkungsanteil:
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt nur für gesundheitliche Schäden, die tatsächlich durch den Unfall entstanden sind. Bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen sind nicht mitversichert. Wirken solche Vorerkrankungen an einem Unfallschaden mit, kann die Leistung anteilig gemindert werden – allerdings erst, wenn dieser Mitwirkungsanteil eine bestimmte Höhe erreicht.
Häufige Fragen
Für welche Gesundheitsschäden wird geleistet?
Es wird ausschließlich für Unfallfolgen geleistet. Das sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Werden auch Krankheiten oder Gebrechen abgedeckt?
Nein. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Was gilt als Krankheit oder Gebrechen?
Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Ab wann wird die Leistung wegen eines Mitwirkungsanteils gemindert?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 %, wird keine Minderung vorgenommen.